Preise und AGB vom AS-Fotostudio
Das Mindesthonorar für Berufsfotografen wird durch den Bundesverband der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V empfohlen. Viele Fotografen verstecken sich hinter diesen Empfehlungen und Leitlinien ohne den Kunden vorab einen Preis mitzuteilen. Oftmals sind Preisstaffelungen der Fotografen auf Ihren Webseiten oder Ihren Preislisten nicht ersichtlich oder man bleibt im Unklaren darüber, was das Ganze zum Schluss kostet.
Das Geschäftsmodell von AS Fotostudio ist anders!
Bei AS Fotostudio sind die
Preise transparent und günstig.
Ich geben Ihnen das Versprechen:
Faire Kommunikation und keine versteckten Mehrkosten mit dem Rundum-Sorglos-Baukasten.
Sie haben die Möglichkeit sich Ihr ganz persönliches Paket, ihr individuelles Fotoshooting zusammenzustellen und so eine Menge Geld zu sparen.
Das Versprechen!
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Es folgen nun die AGBs:
AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen AS-Fotostudio
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit an. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vor.
1.3. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
2. Auftragsproduktionen
2.1. Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
2.2. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
2.3. Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2.4. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt.
2.5. Sind dem Fotografen innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
3. Urheberrechtliche Bestimmungen – Nutzungsrechte
3.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
3.2. Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3.3. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
3.4. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
4. Digitale Bildverarbeitung
4.1. Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
4.2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
4.3. Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
5. Produktionshonorar / Stornierung / Terminänderung und Nebenkosten
5.1. Auch ohne schriftlichen Auftrag steht dem Fotograf ein Honorar nach seiner jeweils gültigen Preisliste zu.
5.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
5.3. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
5.4. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
5.5. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
5.6. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
5.7. Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
5.8. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
5.9. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen auch immer Abstand, steht dem Fotograf die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Falle unbedingt erforderlicher Terminänderung (z. B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachtem bzw. reserviertem Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
5.10. Bei Shootings ab 40Euro wird ein Teilbetrag als Anzahlung fällig. Dieser wird bei Nichterfüllung des Termines nicht zurückerstattet oder gutgeschrieben. Bei Stornierung oder Terminänderung zwei bis drei Wochen vor dem Termin, wird eine Ausfallpauschale in Höhe von 20,00 Euro inkl. 19 % MwSt. fällig. Bei Stornierung oder Terminänderung weniger als zwei Wochen vor dem Termin wird eine Ausfallpauschale in Höhe von 35,00 Euro inkl. 19 % MwSt. fällig. Der Kunde kann stattdessen aber eine ihn vertretende Person zum Fotoshootingtermin schicken. Sollte ein Shooting mit Visagistin gebucht worden sein, so steht dem Fotograf zusätzlich für diese eine Ausfallpauschale in Höhe von 12,00 Euro inkl. 19 % MwSt. zu.
5.11. Workshops: Bei Stornierung oder Terminänderung weniger als vier Wochen vor dem Workshoptermin steht dem Fotograf die Hälfte der Workshop Gebühr zu. Der Teilnehmer kann stattdessen aber eine ihn vertretende Person zum Workshop schicken. Bei Nichterscheinen des Workshop-Teilnehmers steht dem Fotograf die gesamte Workshop Gebühr zu.
6. Haftung, Vertragsstrafe und Schadensersatz
6.1. Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
6.2. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
6.3. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen, Geschmacksmuster) Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
6.4. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
6.5. Gegen den Fotografen gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens des Fotografen verursacht worden ist. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. der Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig aufgrund höherer Gewalt zum Ausfall des Fotografen kommen, bemüht sich dieser (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
6.6.. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
6.7. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6.8. Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 100 Euro für jedes Original und von 20 Euro für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schadenüberhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.
6.9. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 200 Euro pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
6.10. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft, hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 Euro pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines Schadenersatzes überlassen.
7. Verlust und Beschädigung
7.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung der hergestellten Aufnahmen (digitale Negative = Dateien) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Jede Haftung ist auf die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Der Fotograf haftet insbesondere nicht für Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden des Auftraggebers. Diese Regelung gilt ebenfalls für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung vom Vertragspartner übergebener Vorlagen (Layouts, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
7.2. Der Auftraggeber haftet für alle durch ihn oder von ihm im Rahmen des Auftrages verpflichteten mitwirkenden Personen entstandenen Schäden im Fotostudio und der technischen oder sonstigen Einrichtung des Fotografen.
8. Leistung und Gewährleistung
8.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labore etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt ins besonders für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optischen-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solches keinen Mangel dar.
8.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet. Der Fotograf haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
8.4. Terminzusagen des Fotografen bezüglich Lieferung der Ausbelichtungen bzw. Dateien erfolgen nach besten Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, die auf technische oder terminliche Probleme Dritter (z. B. Labor) beruhen, übernimmt der Fotograf keine Haftung.
8.5. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.6. Alle Beanstandungen müssen spätestens drei Tage nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller nötigen Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Bei der Bestellung von Medien (z. B. Ausbelichtungen, Poster, Leinwände, etc.) müssen Beanstandungen sofort bei der Abholung dieser Medien geäußert werden, ansonsten gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht.
8.7. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wie z.B. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen wird nicht gehaftet.
9. Zahlung
9.1. Sofern kein gesondertes Zahlungsziel vereinbart wird, ist die Rechnung spätestens bei Übergabe der Fotos bzw. am Ende eines Workshops oder am Ende der Buchung des Mietstudios zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug zahlbar. Im Falle der Überweisung gilt die Zahlung erst mit Gutschrift auf das Konto des Fotografen als erfolgt. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten Zinsen und Zinseszinsen in Höhe von 5 % über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart.
9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars samt Nebenkosten.
10. Gutscheine
10.1. Durch das Ausfüllen und Absenden des Formulars zur Gutscheinbestellung kommt ein verbindlicher Kauf zustande.
10.2. Gutscheine über eine bestimmte Leistung (z. B. ein Fotoshooting Paket oder ein Coaching) sind unbefristet gültig.
11. Veröffentlichung der Fotografien seitens des Fotografen
11.1. Der Fotograf wird die Fotografien ihrer privaten Shooting Kunden wenn dann nur mit einer schriftlichen Genehmigung veröffentlichen. Bei den Shootings für Bands, Musikern und Künstlern sowie Models gilt eine Veröffentlichung durch das Sonderhonorar vereinbart.
11.2. Der Fotograf hat das Recht, die Fotografien, welche für Geschäftskunden und Vertragspartner u. a. zu deren Werbezwecken angefertigt worden sind, ebenfalls zu veröffentlichen.
11.3. Der Fotograf haftet nicht für einen evtl. Missbrauch der von ihr veröffentlichten Fotos durch Dritte, welche diese unrechtmäßig aus dem Internet kopiert haben.
12. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Fotografen alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Sonderwünsche etc.). Wird der Fotograf für eine Hochzeit oder sonstige Veranstaltung gebucht, wird der Kunde dem Fotografen eine Person und deren Kontaktdaten benennen, die ihm während der betreffenden Veranstaltung sowie 1 Stunde vor deren Beginn als verantwortlicher Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung steht. Während eines Fototermins ist das Fotografieren durch Mitbewerber nicht gestattet.
13. Allgemeines und Schlussbestimmungen
13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
13.2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
13.3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle unwirksamer Regelungen treten sodann die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
13.4. Es gelten das Urheberschutzgesetz und andere Schutzgesetze. Im Übrigen ist deutsches Recht anwendbar. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.